Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftHochwasser im Saarland: Steuerliche Erleichterungen für Betroffene
In weiten Teilen des Saarlandes hat Hochwasser beträchtliche Schäden verursacht. Die Beseitigung dieser Schäden werde bei vielen Steuerpflichtigen erhebliche finanzielle Belastungen auslösen. Daher seien die saarländischen Finanzämter angewiesen, mit sofortiger Wirkung gegenüber den Geschädigten im Rahmen der gegebenen steuerlichen Möglichkeiten Erleichterungen anzuwenden, erklärt der Finanzminister des Landes Jakob von Weizsäcker (SPD).
Kryptowährungen: Wann Einkommensteuer zu zahlen ist
Auf virtuelle Währungen oder so genannte Kryptowährungen, wie zum Beispiel Bitcoin oder Ether, muss gegebenenfalls Einkommensteuer gezahlt werden: Das ist laut Finanzministerium Baden-Württemberg beispielsweise der Fall, wenn Kryptowährungen über die Börse gehandelt und gewinnbringend verkauft werden. Die Veräußerungsgewinne seien im Privatvermögen als sonstige Einkünfte (so genannte private Veräußerungsgeschäfte) anzugeben.
Thrombose nach Corona-Impfung: Kein Impfschaden
Für den „Nachweis“ des Zusammenhangs zwischen einer Unterschenkelvenenthrombose und einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff gegen Covid-19 genügt zwar der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit. Fehlende konkurrierende Ursachen reichen aber nicht aus. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Bayern klar.
Flugverspätung: Fehlendes Flughafenpersonal für Gepäckverladung kann Ausgleichsansprüchen entgegenstehen
Bei einem Mangel an Flughafenpersonal für die Gepäckverladung, der zu einer großen Verspätung des Fluges geführt hat, kann es sich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln, den die Fluggesellschaft Ausgleichsansprüchen ihrer Passagiere nach der Fluggastrechte-Verordnung entgegenhalten kann. So der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Steuererklärung: Besonders wichtige Prüffelder
Bei der Steuererklärung werden manche Prüffelder von den Finanzbehörden besonders genau unter die Lupe genommen. Dies meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen und zeigt, um welche Prüffelder es sich handelt.
Schädlicher Beteiligungserwerb: Rückausnahme für gewerbesteuerliche Zwecke einschränkend auszulegen
Die Rückausnahme des § 8d Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG), die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, ist für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
