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Auf virtuelle Währungen oder so genannte Kryptowährungen, wie zum Beispiel Bitcoin oder Ether, muss gegebenenfalls Einkommensteuer gezahlt werden: Das ist laut Finanzministerium Baden-Württemberg beispielsweise der Fall, wenn Kryptowährungen über die Börse gehandelt und gewinnbringend verkauft werden. Die Veräußerungsgewinne seien im Privatvermögen als sonstige Einkünfte (so genannte private Veräußerungsgeschäfte) anzugeben.

Sie würden besteuert, wenn

  • zwischen An – und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und

  • die Summe aller Gewinne, die in einem Jahr mit privaten Veräußerungsgeschäften gemacht wurden, mehr als 599 Euro (für Veräußerungen bis einschließlich 31.12.2023) beziehungsweise 999 Euro (für Veräußerungen ab 01.01.2024) beträgt.

Eine Veräußerung liegt laut Finanzministerium auch dann vor, wenn mit Kryptowährungen bezahlt wird – zum Beispiel eine Dienstleistung oder der Kauf einer anderen Kryptowährung – oder sie in reguläre staatliche Währungen getauscht werden. Wenn es sich bei der Kryptowährung um Betriebsvermögen handelt, werde die Veräußerung ebenfalls besteuert. Hierbei werde – nach allgemeinen Grundsätzen – die Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert angesetzt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) habe zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen und damit zusammenhängenden Sachverhalten (Blockerstellung, Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte) im Mai 2022 ein Schreiben herausgegeben (IV C 1 -S 2256/19/10003 :001). Das Schreiben, das auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar sei, könne als Leitfaden für Bürger und Unternehmen dienen. Es sei mit den Finanzministerien der Länder abgestimmt worden. Bei den Finanzämtern finde es bundesweit Anwendung.

Finanzministerium Baden-Württemberg, Internetseite vom Mai 2024