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Aktuelle Neuigkeiten von

Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Bereitschaftsdienste: Steuerfreie Zuschläge

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt. Nicht erforderlich ist laut Bundesfinanzhof (BFH), dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.

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Öffentliche Körperschaften: Anfrage zur Umsatzsteuer

Eine Kleine Anfrage mit dem Titel „Zwischenbilanz zur zehnjährigen Übergangsfrist für die Anwendung von § 2b UStG“ hat die CDU/CSU-Fraktion gestellt (BT-Drs. 20/12279). Darin beziehen sich die Fragesteller auf das von der Bundesregierung geplante Jahressteuergesetz 2024. Dieses beinhalte eine abermalige Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende 2026, heißt es in der Anfrage.

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