Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftCorona-Infektion: Kann Arbeitsunfall sein – muss aber nicht
Die Corona-Infektion einer Supermarktverkäuferin kann als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. Allerdings muss dafür der Vollbeweis erbracht sein, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich im Markt zugetragen hat, wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden hat.
Erfrischungsgetränk mit Vitamin C und D: Darf nicht als „Immun Water“ vertrieben werden
Die Eckes-Granini Deutschland GmbH darf ein Erfrischungsgetränk mit Limetten-Ingwer-Geschmack nicht länger als „Hohes C Immun Water“ anbieten. Denn der Name suggeriere, dass das Getränk das Immunsystem positiv beeinflusse – was nicht der Fall sei, so das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz.
Corona-Pandemie: Schließung nur größerer Geschäfte in Sachsen rechtens
Die Corona-Pandemie ist vorbei – die Aufarbeitung der staatlichen Maßnahmen aber nicht. Das BVerwG hatte über die Schließung von Einzelhandelsgeschäften in Sachsen zu entscheiden – und segnete die getroffene Regelung ab.
Nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat kommunaler GmbH: Steuerbefreiung erfordert keine Förderung gemeinnütziger Zwecke
Die Steuerbefreiung der Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) hat keine weiteren Voraussetzungen; sie muss insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Bereitschaftsdienste: Steuerfreie Zuschläge
Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt. Nicht erforderlich ist laut Bundesfinanzhof (BFH), dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.
Öffentliche Körperschaften: Anfrage zur Umsatzsteuer
Eine Kleine Anfrage mit dem Titel „Zwischenbilanz zur zehnjährigen Übergangsfrist für die Anwendung von § 2b UStG“ hat die CDU/CSU-Fraktion gestellt (BT-Drs. 20/12279). Darin beziehen sich die Fragesteller auf das von der Bundesregierung geplante Jahressteuergesetz 2024. Dieses beinhalte eine abermalige Verlängerung der Übergangsfrist bis Ende 2026, heißt es in der Anfrage.