Bei der Steuererklärung werden manche Prüffelder von den Finanzbehörden besonders genau unter die Lupe genommen. Dies meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen und zeigt, um welche Prüffelder es sich handelt.
Neben verwaltungsinternen Prüffeldern, die jedes Finanzamt festsetzen kann, seien die folgenden dezentralen Prüffelder durch die Festsetzungsfinanzämter für das Jahr 2024 ausgewählt worden:
-
§ 7b Einkommensteuergesetz (EStG) – Sonderabschreibung bei Mietwohnungsneubauten
-
§ 15a EStG – Verlustabzugsbeschränkung, Kapitalkontenentwicklung
-
§ 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
-
§ 20 EStG – Verlust aus Inländischen Kapitaleinkünften
-
§ 21 EStG – Vermietungseinkünfte im Erstjahr der Vermietung
-
§ 34a EStG – Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
-
§ 35c EStG – Energetische Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum im Erstjahr
Dabei gebe es, anders als in den Vorjahren, auch keine konkreten Hinweise darauf, welches Prüffeld von welchem Finanzamt vorrangig bearbeitet wird. Zur gegenseitigen Arbeitserleichterung empfehle die Oberfinanzdirektion, bereits bei Abgabe einer Steuererklärung die zur Bearbeitung der Prüffelder notwendigen Informationen und Unterlagen in nachvollziehbarer Form elektronisch einzureichen.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V., PM vom 15.05.2024