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Aktuelle Neuigkeiten von

Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Überlassung eines Hengstes: Nutzungsentgelt nicht wegen „Hengstigkeit“ reduziert

Wird ein Hengst vertraglich für den Turniereinsatz zur Verkaufsförderung der eigenen Zuchtpferde überlassen und das Risiko krankheitsbedingten Ausfalls dem Nutzer übertragen, kann das Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht wegen Krankheit gemindert werden. Eine Überzahlung wegen behaupteter „Hengstigkeit“ muss konkret bezifferbar vorgetragen werden. Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar.

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Schonvermögen des Unterhaltsempfängers: Beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

Unterhaltsleistungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 Euro (so genanntes Schonvermögen) nicht übersteigt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) für das Streitjahr 2019 entschieden. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.

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Kontaktdaten

Roth & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Döppers Esch 1-3
48531 Nordhorn

Tel.: 05921 30287 00
Mail: mail@roth-kollegen.com

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