Wird ein Mietauto beschädigt zurückgegeben, muss die Autovermietung beweisen, dass das Auto ohne Schäden übergeben wurde. Beweiserleichterungen gibt es nicht. Dies zugrunde gelegt hat das Landgericht (LG) Lübeck kürzlich eine Ersatzpflicht des Mieters verneint.
Ein Mann mietete ein Auto. Der Zustand des Autos wurde bei Übergabe nicht protokolliert. Als der Mann das Auto zurückgab, wurden Schäden festgestellt. Die Autovermietung verlangte von dem Mann Schadensersatz – das Auto sei bei Übergabe unbeschädigt gewesen, der Mann habe die Schäden verursacht. Der Mann weigerte sich zu zahlen – nicht er, sondern ein Vormieter habe die Schäden verursacht; er habe das Auto bereits beschädigt übernommen.
Das Gericht hat Mitarbeiter der Autovermietung als Zeugen befragt und entschieden, dass der Mann die Reparaturkosten nicht zahlen muss. Die Autovermietung habe nicht bewiesen, dass der Mann die Schäden verursacht habe. Die Mitarbeiter hätten sich an den Zustand des Autos bei Übergabe nicht erinnern können. Beweiserleichterungen gebe es nicht.
Wer von einem anderen für eine beschädigte Sache Ersatz verlangt, müsse beweisen, dass der andere den Schaden verursacht hat, hält das LG fest. Dieser Grundsatz gelte auch bei einer Autovermietung. Der Vermieter könne nur Geld für Schäden am Mietwagen verlangen, wenn er beweisen kann, dass das Auto bei der Übergabe keine Schäden hatte. Ein vom Mieter unterschriebenes Protokoll über den Zustand des Autos bei der Übergabe könne als Beweis dienen.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 06.03.2024, 6 O 82/23, rechtskräftig