Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftKinderbetreuungskosten: Was steuerlich absetzbar ist
Kinderbetreuungskosten sind abziehbare Sonderausgaben. Allerdings können die Aufwendungen nur zu zwei Dritteln und bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr und Kind steuerlich berücksichtigt werden. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch: Gilt auch gegenüber Finanzamt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals eine Entscheidung zu den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs getroffen.
Finale Staatenaustauschliste 2024: Auf den Seiten des BZSt verfügbar
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die finale Staatenaustauschliste 2024 im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG), die das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben hat, auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Rückforderungen von Coronahilfen: Mecklenburg-Vorpommern bietet vereinfachtes Stundungsverfahren an
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat auf Anregung der Vereinigung der Unternehmensverbände ein einfaches und unbürokratisches Verfahren zur Stundung von Rückforderungen bei den Coronahilfen entwickelt.
Lehrerin verweigert Leistung von Vorgriffsstunden: Ordentliche Kündigung ist wirksam
Eine Lehrerin ist mit ihrer Klage gegen eine hilfsweise fristgemäße Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2024 gescheitert. Die Kündigung war erfolgt, weil die Lehrerin es verweigert hatte, so genannte Vorgriffsstunden zu leisten.
Medizinischer Dienst: Begutachtung eigenen Mitarbeiters zulässig
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten beauftragt worden ist, kann nach Artikel 9 Absatz 2 Buchst. h Datenschutz-Grundverordnung (DS GVO) auch dann zulässig sein, wenn es sich bei dem Versicherten um einen eigenen Arbeitnehmer des Medizinischen Dienstes handelt. Ein Arbeitgeber, der als Medizinischer Dienst Gesundheitsdaten eines eigenen Arbeitnehmers verarbeitet, ist nicht verpflichtet zu gewährleisten, dass überhaupt kein anderer Beschäftigter Zugang zu diesen Daten hat. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar.
