Eine Lehrerin ist mit ihrer Klage gegen eine hilfsweise fristgemäße Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2024 gescheitert. Die Kündigung war erfolgt, weil die Lehrerin es verweigert hatte, so genannte Vorgriffsstunden zu leisten.
Die Frau ist seit 1991 beim beklagten Land Sachsen-Anhalt als Grundschullehrerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist § 4b Absatz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass voll- und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt. Auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden. Keine Vorgriffsstunde erteilen müssen unter anderem Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und Lehrkräfte, die älter als 62 sind.
Die Lehrerin leistete die angeordnete Vorgriffsstunde nicht ab und wurde daher abgemahnt. Nachdem sie erneut die ihr gegenüber angeordnete Vorgriffsstunde nicht absolviert hatet, kündigte das Land sie am 02.09.2023 fristlos und unter dem Datum 18.09.2023 hilfsweise fristgemäß zum 31.03.2024. Beide Kündigungen waren Gegenstand des Verfahrens vor dem ArbG Stendal.
Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 07.03.2024 (1 K 66/23) einen gegen § 4b Absatz 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer Lehrerin zurückgewiesen.
Das ArbG Stendal ist nun zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verweigerung der Leistung der Vorgriffsstunde trotz vorheriger Abmahnung rechtswidrig war und deshalb das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 18.09.2023 zum 31.03.2024 beendet worden ist. Die zunächst ausgesprochene fristlose Kündigung sei hingegen unwirksam und habe das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 02.09.2023 beendet.
Arbeitsgericht Stendal, Urteil vom 20.06.2024, 1 Ca 556/23