Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftFalsches Aktenzeichen: Schriftsatz dennoch fristgemäß eingegangen
Ein Schriftsatz, der aufgrund eines falsch angegebenen Aktenzeichens nicht rechtzeitig zur Verfahrensakte gelangt, ist dennoch fristgemäß bei Gericht eingegangen, wenn er sich aus anderen Gründen dem Verfahren eindeutig zuordnen lässt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) meldet.
Fußball-Europameisterschaft: Public Viewing bis in die Nacht
Kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft macht der Bundesrat den Weg für das so genannte Public Viewing frei. Die Länderkammer stimmte in ihrer Plenarsitzung am 17.05.2024 einer Verordnung zu, die öffentliche TV-Übertragungen der Fußballspiele auch zu späteren Anstoßzeiten möglich macht.
Schwarze statt rote Arbeitshose getragen: Kündigung rechtens
Das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen hat die Kündigung eines Arbeitsnehmers für rechtens gehalten, nachdem dieser wiederholt die von seinem Arbeitgeber vorgeschriebene Schutzkleidung nicht getragen hatte.
Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse: Sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Nach Ende des Steinkohlenbergbaus: Bergleute erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss zum Austausch der Kohleöfen
Ehemalige Bergleute haben nach Ende des Steinkohlebergbaus gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Umrüstung ihrer Kohleöfen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden. Nach Angaben des Gerichts haben mehr als 100 ehemalige Bergleute geklagt.
Lohnsteuerpauschalierung: Auch bei nicht allen Betriebsangehörigen offenstehenden Betriebsveranstaltungen
Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
