Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Eine Arbeitgeberin veranstaltete in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Die von ihr hierfür aufgewendeten Kosten betrugen 8.034 Euro. Eine weitere Weihnachtsfeier richtete sie für Mitarbeiter aus, die zum so genannten oberen Führungskreis beziehungsweise Konzernführungskreis gehörten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Für diese Veranstaltung wendete die Arbeitgeberin 168.439 Euro auf.
Die ihren Vorstandsmitgliedern und dem Führungskreis mit den jeweiligen Weihnachtsfeiern zugewandten Vorteile unterwarf sie nicht dem Lohnsteuerabzug – zu Recht, wie der BFH entschied. Die Arbeitgeberin habe den Arbeitslohn, den sie ihren Vorstandsmitgliedern und den Führungskräften mit der Teilnahme an den Weihnachtsfeiern als Sachbezug zugewandt hat, gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent versteuern können.
Nach dieser Vorschrift könne der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Bei den Weihnachtsfeiern des Vorstands und der Führungskräfte habe es sich um Betriebsveranstaltungen im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehandelt. Dass die Veranstaltungen nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden, stehe dem nicht entgegen, betont der BFH.
Betriebsveranstaltungen seien nach der mit Wirkung zum 01.01.2015 eingefügten Legaldefinition in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.
Bis zu der gesetzlichen Neuregelung habe der BFH in ständiger Rechtsprechung unter den Begriff der Betriebsveranstaltung nur Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter subsumiert, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstand. Das bisherige Begriffsverständnis des BFH greife § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG jedoch nur teilweise auf. So habe das Tatbestandsmerkmal des Offenstehens in der gesetzlichen Legaldefinition der Betriebsveranstaltung keinen Niederschlag gefunden. Diese Voraussetzung finde sich (nunmehr) vielmehr in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG und stehe damit nur noch in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro.
Unter Heranziehung des Wortlauts des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG setze eine Betriebsveranstaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 mithin nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der – wie im Streitfall an den Weihnachtsfeiern – ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, sei vom Wortsinn her eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs offensteht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.03.2024, VI R 5/22