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Aktuelle Neuigkeiten von

Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Anwaltliche Honorarrechnung an Gegner: Kann strafbare Gebührenüberhebung sein

Wer als Anwalt Gebühren unmittelbar gegenüber dem Gegner des eigenen Mandanten abrechnet, kann den Straftatbestand der Gebührenüberhebung § 352 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Das stellt das Amtsgericht (AG) Brandenburg klar, wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) meldet. Denn im Verhältnis zum Gegner gebe es keine vertragliche Verbindung als Grundlage einer Honorarforderung.

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Cum/Ex-Geschäfte: Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist korrigierbar

Die Kapitalertragsteuer ist bei Cum/Ex-Geschäften nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht (mehr) nachgewiesen werden, darf das Finanzamt grundsätzlich eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückfordern. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden.

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Kontaktdaten

Roth & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Döppers Esch 1-3
48531 Nordhorn

Tel.: 05921 30287 00
Mail: mail@roth-kollegen.com

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