Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftItaliens Registerpflicht für Anbieter von Online-Diensten: Nicht mit EU-Recht vereinbar
Ein EU-Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Blick auf italienische Vorschriften entschieden, die für Online-Dienste mit Sitz im Ausland unter anderem eine Registerpflicht begründen.
Nachbarrecht: Unzulässige Videoüberwachung schon bei schwenkbarer Kamera
Das Aufstellen einer Überwachungskamera ist verboten, wenn der Nachbar sich nachvollziehbar beobachtet fühlt. Das kann schon dann der Fall sein, wenn die Kamera elektronisch auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden kann, wie das Amtsgericht (AG) Gelnhausen entschieden hat.
Reiseabbruch aufgrund Magen-Darm-Erkrankung: Weder Schadensersatz noch Erstattung des Reisepreises
Im Streit um Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche aus einem Reisevertrag hat das Amtsgericht (AG) München eine Klage auf Zahlung von rund 3.750 abgewiesen. Die Reisenden, die ihre Reise aufgrund einer Magen-Darm-Erkrankung abgebrochen hätten, hätten nicht nachweisen können, dass die Erkrankung auf Hygienemängel im Hotel zurückzuführen war.
Anwaltliche Honorarrechnung an Gegner: Kann strafbare Gebührenüberhebung sein
Wer als Anwalt Gebühren unmittelbar gegenüber dem Gegner des eigenen Mandanten abrechnet, kann den Straftatbestand der Gebührenüberhebung § 352 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Das stellt das Amtsgericht (AG) Brandenburg klar, wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) meldet. Denn im Verhältnis zum Gegner gebe es keine vertragliche Verbindung als Grundlage einer Honorarforderung.
Coronahilfen: Vereinfachtes Stundungsverfahren bei Rückforderungen
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern weist auf ein einfaches und unbürokratisches Verfahren zur Stundung von Rückforderungen bei den Coronahilfen hin, das es auf Anregung der Vereinigung der Unternehmensverbände entwickelt hat.
Cum/Ex-Geschäfte: Anrechnung von Kapitalertragsteuer ist korrigierbar
Die Kapitalertragsteuer ist bei Cum/Ex-Geschäften nur dann anrechnungsfähig, wenn sie tatsächlich einbehalten wurde. Dabei kommt demjenigen, der die Anrechnung für sich in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Mitwirkungs- und Nachweispflicht zu. Kann die tatsächliche Einbehaltung nicht (mehr) nachgewiesen werden, darf das Finanzamt grundsätzlich eine bereits ergangene Anrechnungsverfügung ändern und zu viel erstattete Steuerbeträge zurückfordern. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden.
