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Anlieger: Kann Wiederherstellung der Erreichbarkeit seines Grundstücks für Kraftfahrzeuge verlangen

Das Recht eines Grundstückeigentümers auf Anliegergebrauch schützt zwar nicht vor Erschwernissen der Erreichbarkeit, die sich aus der besonderen örtlichen Lage ergeben. Deswegen kann ein Anlieger nicht verlangen, dass sein Grundstück über einen bestimmten oder für ihn günstigen Weg mit einer öffentlichen Straße verbunden wird. Wohl aber kann er beanspruchen, dass es überhaupt wieder mit einer öffentlichen Straße verbunden und seine Erreichbarkeit für den Kraftfahrzeugverkehr hergestellt wird, wie das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden hat.

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Döppers Esch 1-3
48531 Nordhorn

Tel.: 05921 30287 00
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