Der Bundestag hat am 07.06.2024 einen Gesetzentwurf zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (BT-Drs. 20/11367) in der vom Rechtsauschuss des Bundestages geänderten Fassung angenommen.
Mit ihrem Gesetzentwurf reagieren die Koalitionsfraktionen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Unwirksamkeit im Ausland geschlossener Ehen von Minderjährigen. Die Richter hatten im Februar 2023 geurteilt, dass die Regelung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sie monierten, dass der Gesetzgeber die sozialen Folgen der Unwirksamkeit einer solchen Regelung nicht ausreichend bedacht habe. Das BVerfG erließ seinerzeit eine Übergangsregelung zu Unterhaltsansprüchen und gab dem Gesetzgeber bis zum 30.06.2024 Zeit, eine Neuregelung zu finden.
Der angenommene Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Ehe unter Beteiligung einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach deutschem Recht unwirksam bleibt. Diese Rechtsfolge wird jedoch um Unterhaltsansprüche zum Schutz der minderjährigen Person und die Möglichkeit der Heilung durch erneute Eheschließung unter Verzicht auf das Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ergänzt.
Der federführende Rechtsausschuss hatte Änderungen am Koalitionsentwurf vorgenommen. Unter anderem wurde eine Evaluierungsklausel eingefügt. Die Neuregelungen zu Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen sollen danach innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert werden.
Deutscher Bundestag, PM vom 07.06.2024