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Aktuelle Neuigkeiten von

Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Hostprovider: Haftung für rechtsverletzende Inhalte setzt konkrete Verdachtsmeldung voraus

Ein Plattformbetreiber haftet für rechtsverletzende Inhalte von Nutzern der Plattform nur, wenn die Beanstandungen eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein können – so konkret gefasst sind, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat Unterlassungsansprüche mangels hinreichend konkret erhobener Beanstandungen zurückgewiesen.

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Unrichtige Geldwäscheverdachtsmeldung: Bank haftet nicht

Eine Bank haftet nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unwahrer Erstattung einer Geldwäscheverdachtsmeldung. Sowohl die Meldepflicht als auch die Haftungsfreistellung seien dabei nach dem Geldwäschegesetz (GwG) grundsätzlich weit auszulegen, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Es hat Schadensersatzansprüche wegen einer unrichtigen Geldwäscheverdachtsmeldung (hier: Verdacht des Insiderhandels im Zusammenhang mit Wirecard-Aktien) zurückgewiesen.

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