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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die finale Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) bis zum 30.09.2024 bekannt gegeben.

Nach dem FKAustG werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht.

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2023 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.07.2024 zu übermitteln.

Zu den Staaten, bei denen die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen die EU-Mitgliedstaaten sowie bestimmte Drittstaaten.

Die jetzt bekannt gegebene finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024 steht auf der Internetseite des BZSt unter „www.bzst.bund.de“ zur Ansicht und zum Abruf bereit. Für den Datenaustausch zum 30.09.2025 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2025 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekanntgegeben.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 13.06.2024, IV D 3 – S 1315/19/10030 :067