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Aktuelle Neuigkeiten von

Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: BMF informiert über Anwendung des § 6 Absatz 3

Gemäß § 6 Absatz 3 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) ist ein staatlicher Rechtsträger unter anderem eine Einrichtung, die sich unter der Kontrolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet. Eine Kontrolle im Sinne dieser Vorschrift wird laut Bundesfinanzministerium (BMF) ausschließlich durch Eigentum vermittelt. Daraus folge, dass eine Einrichtung generell nicht als staatlicher Rechtsträger in Betracht kommt, wenn die Einrichtung im Miteigentum zumindest einer Person steht, bei der es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Staat, einschließlich ihrer jeweiligen Gebietskörperschaften, handelt.

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Freistellung wegen Verstoß gegen Impfpflicht: Kürzerer Urlaubsanspruch

Ein Arbeitnehmer, der nach dem vormaligen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG a.F.) der Impfpflicht unterlag, sich aber weder gegen das Coronavirus impfen ließ noch einen Immunitätsnachweis vorlegen konnte, muss hinnehmen, dass sein Arbeitgeber ihn unbezahlt freistellt und ihm deswegen nur ein anteilig kürzerer Urlaubsanspruch zusteht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

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Lieferservice Flink: Darf Kunden keine Lagergebühr berechnen

Das Landgericht (LG) Berlin II hat es dem Lieferservice Flink untersagt, Kunden für ihren getätigten Einkauf eine Lagergebühr zu berechnen. Das meldet die Verbraucherzentrale (VZ) Hamburg, die das Unternehmen verklagt hatte. Das Urteil ist laut VZ Hamburg noch nicht rechtskräftig – Flink habe Berufung eingelegt.

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Reitlehrerin ohne eigene Pferde: Ist abhängig beschäftigt

Ein Reitverein muss für eine Reitlehrerin Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn diese für den Unterricht die Pferde und die Reithalle des Vereins unentgeltlich nutzt und keinerlei unternehmerisches Risiko trägt. Denn dann ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wie das Landessozialgericht (LSG) Hessen entschieden hat.

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Steuergeheimnis: Keine Verletzung durch Darstellung von Rohgewinndaten in Betriebsprüfungsberichten

Eine Verletzung des Steuergeheimnisses liegt nicht vor, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß den §§ 7h und 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen könnten.

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