Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftDAC6: Anlage zum BMF-Schreiben vom 29.11.2021 wurde aktualisiert
Im Zusammenhang mit DAC6 weist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) darauf hin, dass eine Anlage zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29.11.2021 aktualisiert wurde.
Schenkungsteuer: Keine Berücksichtigung pauschalen Holdingabschlags
Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Mietrecht: Bundesregierung schlägt Änderungen vor
Die Bundesregierung hat Änderungen des Mietrechts vorgeschlagen. Mit zwei Gesetzentwürfen soll zum einen die so genannte Mietpreisbremse verlängert werden; zum anderen schlägt die Regierung unter anderem Änderungen bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor.
Doppelbesteuerungsabkommen: Bundesfinanzministerium veröffentlicht aktuelle Übersicht
Auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) findet sich eine aktuelle Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.
Verpflichtende E-Rechnung: FAQ-Katalog hilft weiter
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf seinen Internetseiten Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur seit dem 01.01.2025 obligatorischen ERechnung veröffentlicht.
Grundstücksübertragung von kirchlichem Träger auf Gemeinde vor Kita-Neubau: Ist grunderwerbsteuerpflichtig
Überträgt ein kirchlicher Träger einer Kindertagesstätte ein Grundstück an eine Ortsgemeinde, damit diese anschließend das Gebäude der Kindertagesstätte baulich erweitert, geht damit noch kein Wechsel der Trägerschaft der Kindertagesstätte im Sinne des rheinland-pfälzischen Kita-Gesetzes einher. Wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden hat, ist eine solche Grundstücksübertragung daher nicht nach § 4 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz grunderwerbsteuerbefreit, weil damit nicht zugleich eine öffentliche Aufgabe auf die Gemeinde übergeht, sondern die ungeteilte Aufgabe der Trägerschaft beim kirchlichen Träger verbleibt.
