Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftUnfall beim Blumenpflücken: Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift nicht
Ein Schüler steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden.
BND-Zusammenarbeit mit Comic-Verleger: Journalist bekommt keinen Zugang zu Unterlagen
Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat einem Journalisten zu Recht den Zugang zu Unterlagen zur früheren Zusammenarbeit des BND mit Rolf Kauka beziehungsweise dem Kauka Verlag („Fix und Foxi“) verwehrt. Das hat das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Durch Geldzahlungen erwirkte Prüfungsleistungen: Ist abzuerkennen
Eine Studentin darf durch Geldzahlungen erwirkte Prüfungsleistungen nicht behalten. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Universität Duisburg-Essen ihr zu Recht diejenigen „Prüfungsleistungen“ aberkannt hat, die in dem System der Universität als bestanden ausgewiesen waren, weil die Studentin für diese Eintragung einer ehemaligen Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Universität Geld gezahlt hatte.
Bundesfinanzhof wird 75: Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle
Seit 75 Jahren gewähren die Richter am Bundesfinanzhof (BFH) Rechtschutz in Steuer- und Zollangelegenheiten. Sie entscheiden, ob die Finanzgerichte Bundesrecht richtig anwenden.
Weniger Gesetzeswirrwarr: Steuerrichtlinien auf dem Prüfstand
Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt den Bestand an Steuerrichtlinien auf den Prüfstand. Das meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz. In den Jahren 2005 bis 2010 seien bereits rund 4.000 überflüssige Verwaltungsvorschriften gestrichen worden. Seit 2011 sei Kern des Systems die jährliche Positivliste:
Elektronische Übermittlung der Steuererklärung ans Finanzamt: Keine rechtzeitige Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
Der Gegenstand des Klagebegehrens ist nicht rechtzeitig bezeichnet, wenn wenige Stunden vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 65 Absatz 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung eine bloße elektronische Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt erfolgt.
