Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftFinanzgerichtliches Verfahren: Das sind die Kosten
Das gerichtliche Verfahren löst – anders als das bei dem Finanzamt oder der Familienkasse durchgeführte Einspruchsverfahren – Kosten aus. Hierauf weist das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hin.
Ex-rbb-Intendantin: Erhält Ruhegeld – Widerklage des rbb teilweise erfolgreich
Das Landgericht (LG) Berlin II hat der Klage der ehemaligen Intendantin des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) auf Ruhegeld für Januar 2023 in Höhe von rund 18.300 Euro stattgegeben. Während der Urteilsverkündung ließ das Gericht offen, ob ein Anspruch auch für die Zeit danach besteht. Hierüber war nicht zu entscheiden, da die Klägerin mit ihrer Klage nur die Zahlung für Januar 2023 beantragt hatte.
Cannabisanbau in Lageranbau: Eilverfahren gegen Nutzungsuntersagung erfolglos
Die Eigentümerin eines Grundstücks mit Lagerhalle im Landkreis Biberach, das an einen Verein zum Anbau von Cannabispflanzen verpachtet ist, ist mit einem Eilantrag gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagung gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen hält die Nutzungsuntersagung für rechtmäßig, da für den Anbau von Cannabispflanzen durch einen Anbauverein nach dem Konsumcannabisgesetz keine Baugenehmigung vorhanden sei.
Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung: Sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Absatz 1 Einkommensteuergesetz abziehbar. Dies hat der Einzelrichter des 10. Senats des Finanzgerichts (FG) Münster entschieden.
Ferienjob: Bleibt meistens steuerfrei
Wenn Schüler oder Studenten die Ferien nutzen, um Geld zu verdienen, müssen sie grundsätzlich Steuern zahlen. Doch in den meisten Fällen werden diese durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr wieder vom Finanzamt zurückerstattet. Das teilt das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz mit.
Corona-Soforthilfen: Steuerliche Behandlung bei Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung
Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Korrespondierend hierzu sind etwaige Rückzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen zur steuerlichen Behandlung der Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden.