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Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung: Ist kein Verwaltungsakt

Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Absatz 1 S. 3 Abgabenordnung – AO), stellt – obwohl sie eine Änderungssperre nach § 173 Absatz 2 S. 2 AO bewirkt – keinen Verwaltungsakt dar. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Er bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.

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