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Aktuelle Neuigkeiten von

Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Aufschaukelnder Anhänger: Ist nicht mangelhaft

Ein sich aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaft, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden kann. So das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. Es hat weiter entschieden, dass ein gewerblicher Käufer das Fahrverhalten des Anhängers innerhalb einer Zweiwochenfrist nach Auslieferung des Anhängers prüfen sollte, um seine Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren.

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Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Bundesregierung nennt Zahlen

96,1 Millionen Euro an Verwarn- und Bußgeldern sowie Einziehungs- und Verfallbeträgen sind 2023 durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) in Deutschland festgesetzt worden. Die Höhe der erfassten Geldstrafen betrug 30,5 Millionen Euro. Diese Zahlen nennt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs.: 20/12347) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (BT-Drs. 20/11912).

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Grundsteuer B in Niedersachsen: Mehr als jede fünfte Gemeinde hat 2024 den Hebesatz angehoben

Laut Erhebung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) Niedersachsen und Bremen e. V. haben im Jahr 2024 insgesamt 211 der 941 niedersächsischen Kommunen mit Hebesatzrecht den Grundsteuer-B-Hebesatz angehoben. Der Vorjahresrekord (194) sei damit übertroffen worden. Außerdem auffällig sei, dass die Anhebungen im Schnitt höher ausfielen als in früheren Jahren. Waren Anhebungen um 100 Prozentpunkte und mehr früher die absolute Ausnahme, hätten sie 2024 schon mehr als jede zehnte Anhebung ausgemacht.

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Aufschaukelnder Anhänger: Ist nicht mangelhaft

Ein sich aufschaukelnder Anhänger ist nicht mangelhaft, wenn das als Mangel gerügte Aufschaukeln mit einfachen Maßnahmen verhindert werden kann. So das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. Es hat weiter entschieden, dass ein gewerblicher Käufer das Fahrverhalten des Anhängers innerhalb einer Zweiwochenfrist nach Auslieferung des Anhängers prüfen sollte, um seine Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren.

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Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung: Trotz Vermögens des Unterhaltsempfängers?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können. Demnach darf der Unterhaltsempfänger nicht mehr als 15.500 Euro so genanntes Schonvermögen besitzen, teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mit. Dagegen müssten die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einbezogen werden.

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