Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftEnergieberatungen: Geänderte Förderung
Bei den Energieberatungen werden die Fördersätze ab dem 07.08.2024 von bisher 80 auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars reduziert. Auch werden die maximalen Zuschussbeträge pro geförderter Beratung um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen abgesenkt. Dies teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) mit.
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit: Feststellungslast liegt beim Hauptzollamt
Das Hauptzollamt (HZA) trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Massezugehörigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Pfändung von Arbeitseinkommen: Höhere Freigrenzen
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c Zivilprozessordnung Freigrenzen. Wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mitteilt, haben sich die unpfändbaren Beträge zum 01.07.2024 erhöht.
Bayerns Finanzverwaltung: KI soll Digitalisierung vorantreiben
Bayern will die Digitalisierung der Finanzverwaltung mithilfe Künstlicher Intelligenz (KI) vorantreiben. Dazu hat das Finanzministeriums des Freistaats eine Kooperation mit der Technischen Universität Nürnberg (UTN) auf den Weg gebracht.
Krankenversicherungsbeiträge: Nur für Basisabsicherung abziehbar
Können Beiträge zur privaten Zusatzkrankenversicherung nach § 10 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 4 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in vollen Umfang abgezogen werden, soweit sie der Erlangung von Leistungen dienen, die auch Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherung erhalten? Hierüber musste der Bundesfinanzhof entscheiden.
Gemeinnützige italienische Stiftung: Zur Abziehbarkeit von Spenden
Spenden an eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Stiftung sind nur dann als solche gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c) Körperschaftsteuergesetz (KStG) abziehbar, wenn die Stiftung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) erfüllt. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster im Zusammenhang mit Spenden an eine gemeinnützige italienische Stiftung klar.