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Aktuelle Neuigkeiten von

Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Gastronomie: Grüne thematisieren Umsatzsteuersenkung

Den Zeitplan und die Gründe für die von der Regierung geplante Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie will die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mittels einer Kleinen Anfrage erfahren (BT-Drs. 21/471). Sie will auch wissen, ob die Bundesregierung mit der Steuersenkung die Erwartung verbinde, dass die gastronomischen Betriebe infolge dieser ihre Investitionen erhöhten.

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Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch: Begriff des „Dritten“

Verkauft eine Kommanditgesellschaft (KG) ein Grundstück an eine andere KG, ist dies auch dann ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 463 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn es sich auf Verkäufer- und Käuferseite jeweils um Einpersonen-GmbH & Co. KGs mit demselben alleinigen Anteilsinhaber handelt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in zwei Parallelverfahren entschieden.

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Werklohn an Betrüger gezahlt: Wer haftet?

Muss ein Werkunternehmer sich Zahlungen seines Kunden auf das Konto eines Betrügers anrechnen lassen, wenn dieser seinen E-Mail-Account hackt und gegenüber dem Kunden manipuliert, sodass er Zahlungen auf ein Fremdkonto leistet? Diese Frage hatte das Landgericht (LG) Koblenz zu entscheiden.

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Reitunterricht: Ist meist umsatzsteuerpflichtig

Mit Urteil vom 22.01.2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Reitunterricht grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt – es sei denn, er dient ausdrücklich der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zu einem Beruf (XI R 9/22). Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz berichtet.

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Betriebsstätten-Finanzamt: Bei fehlerhafter Einbehaltung der Lohnsteuer für beschränkt Steuerpflichtige nicht zu Schattenveranlagung verpflichtet

Der Haftungstatbestand knüpft mit dem Entstehen der Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 36 Absatz 1 EStG) weiterhin an den Lohnsteueranspruch und nicht an den bereits entstandenen Einkommensteueranspruch an. Folge ist laut Finanzgericht (FG) NIedersachsen, dass damit die vorläufig entstandene Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers Grundlage der Haftung bleibt und nicht dessen Einkommensteuerschuld.

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