Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftAusländische Körperschaften: Was zu den gewerblich fingierten Einkünften gehört
Zu den bei ausländischen Körperschaften nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 Einkommensteuergesetz alter Fassung (vor Geltung des mit dem Jahressteuergesetz 2018 angefügten Satzes 5) als gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes gehört nicht die Teilwertabschreibung auf eine Regressforderung gegenüber einer Schwestergesellschaft, die dadurch erworben wurde, dass mit dem Erlös für die Veräußerung der inländischen Immobilie das Darlehen dieser Gesellschaft getilgt wurde.
Verpflegung sowie Unterkunft: Angepasste Sachbezugswerte 2025
Für die Sozialversicherung wird der Wert bestimmter Sachbezüge jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt. Der Bundesrat hat die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung am 22.11.2024 gebilligt.
Corona-Novemberhilfe: Nicht für Düsseldorfer Karnevalsverein
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zu Recht den Antrag eines Düsseldorfer Karnevalvereins zur Gewährung einer Corona-Novemberhilfe in Höhe von rund 21.000 Euro abgelehnt und eine vorläufig ausgezahlte Abschlagszahlung zurückgefordert. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit die Klage des Vereins abgewiesen.
Bundestagswahl: Auslandsdeutscher scheitert mit Eilantrag wegen Briefwahlunterlagen
Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland wollte erreichen, dass das Land Berlin und die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet werden, seine effektive Teilnahme an der bevorstehenden Bundestagswahl durch geeignete Maßnahmen zu ermöglichen. Sein Eilantrag hatte vor dem Berliner Verwaltungsgericht (VG) keinen Erfolg.
Steuerberater: Seit 2023 keine wirksame Klagerhebung per E-Mail oder Post möglich
Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) ist wirksam, obwohl sie vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde. Hierauf weist das Finanzgericht (FG) Hamburg hin.
Steuerentlastung wegen Zahlungsausfalls: Setzt Nachfrist voraus
Die Steuerentlastung nach § 60 Energiesteuergesetz (EnergieStG) bei Zahlungsausfall setzt voraus, dass der Lieferant von Energieerzeugnissen gegenüber dem Warenempfänger nach Eintritt des Zahlungsverzugs umgehend eine Nachfrist nach § 323 Absatz1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzt und nach deren Ablauf oder nach Bejahung der Voraussetzungen des § 323 Absatz 4 BGB vom Kaufvertrag zurücktritt sowie ein Herausgabeverlangen hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware ausspricht und durchsetzt. Das hat das Finanzgericht (FG) Hamburg im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 15.12.2020, VII R 11/19) entschieden.