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Ordentliche Kündigung angestellten Rechtsanwalts: Kanzlei hätte zuvor Änderungskündigung ansprechen müssen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines angestellten Rechtsanwalts unwirksam ist, wenn eine zumutbare Änderungskündigung zuvor nicht angesprochen wurde. Die Konfrontation mit dieser Möglichkeit hätte den Anwalt möglicherweise dazu bewogen, sich doch dem für ihn weniger interessanten Bereich der Massenverfahren zuzuwenden. Auch ein behaupteter Wettbewerbsverstoß wegen einer in der Nachbarstadt aufgenommenen Tätigkeit habe keine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Über das Urteil vom 24.04.2025 (7 Sa 347/24) berichtete die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).

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