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Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Corona-Infektion: Ist kein Dienstunfall

Die Anerkennung eines Dienstunfalls setzt voraus, dass sich Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses bestimmen und der Dienstausübung zuordnen lassen. Das gilt auch für eine Corona-Infektion, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat.

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48531 Nordhorn

Tel.: 05921 30287 00
Mail: mail@roth-kollegen.com

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