Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftArbeitnehmer und Rentner: Steueränderungen 2025
Das Jahr 2025 bringt für die Steuerpflichtigen zahlreiche Änderungen. Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL), hat die für Arbeitnehmer und Rentner im Steuer- und Sozialversicherungsrecht einschlägigen Änderungen zusammengefasst:
Führerschein-Umtausch: Nächste Frist naht
Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Das geschieht stufenweise. Die nächste Frist ist der 19.01.2025. Die Bundesregierung informiert.
Lärm aus Nachbarwohnung: Klopfen gegen die Decke keine Notwehr
Wiederholtes Klopfen gegen die Decke ist keine Notwehr gegen behauptete Lärmbelästigung durch eine Industrienähmaschine. Das hat das Amtsgericht (AG) München im Streit zweier Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses wegen gegenseitiger Lärmbelästigungen klargestellt.
Datensatz der E-Bilanz: Steuerberaterverband fordert Klarheit bei Ausweitung
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Die im Jahressteuergesetz (JStG) 2024 beschlossene Neuregelung lässt jedoch Fragen offen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) fordert das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Klarstellung auf.
Kollision mit Gegenverkehr: Linskabbieger haftet
Bei einem Unfall zwischen einem links abbiegenden Fahrzeug mit dem Gegenverkehr wird vermutet, dass sich der Abbieger verkehrswidrig verhalten hat. Der grundsätzliche Anschein der Unfallversuchung durch das abbiegende Fahrzeug kann nur durch konkrete und im Streitfall zu beweisende Tatsachen widerlegt werden. So das Amtsgericht (AG) Hanau.
Trotz Vorerkrankungen: Während Pandemie angeschafftes Raumluftreinigungsgerät nicht absetzbar
Aufwendungen für ein im September 2020 während der Corona-Pandemie angeschafftes mobiles Raumluftreinigungsgerät sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen, wenn die Steuerpflichtigen aufgrund von Vorerkrankungen besonders gefährdet waren. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.