Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftJahressteuergesetz 2024: Steuerberaterkammer nimmt Stellung
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (BT-Drs. 369/24), fordert aber noch Verbesserungen. Dies geht aus ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf hervor, der (so die BStBK) neben einer Vielzahl kleinerer Einzelmaßnahmen „auch für Steuerberater und deren Mandanten wichtige Änderungen“ enthalte.
Klagefrist: Nicht durch Behörde verlängerbar
Wer einen Behördenbescheid bekommt und dagegen klagen will, sollte die in der angefügten Rechtsbehelfsbelehrung genannte Klagefrist einhalten. Sonst läuft die Klage Gefahr, als unzulässig abgewiesen zu werden. Insbesondere auf eine von der Behörde gewährte Klagefristverlängerung sollte man nicht vertrauen. Dies zeigt ein Fall, über den das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg befunden hat.
Asche aus Urne entwendet: Zwangsmaßnahmen zu beenden
Nach dem Tod eines Familienmitglieds entnimmt ein Angehöriger die Aschekapsel aus der Urne, sodass nur das leere Behältnis beerdigt wird. Die anderen Familienangehörigen begehren Auskunft über den Verbleib der Asche und deren Herausgabe. Das Amtsgericht (AG) erließ eine entsprechende Einstweilige Verfügung.
Geschäftsveräußerung im Ganzen: Nicht bei Unternehmenszersplitterung
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) liegt nicht vor, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.
Deutschland-Ticket als Jobticket: Zur steuerlichen Behandlung
Wer das Deutschlandticket als Jobticket nutzt, kann davon unter Umständen steuerlich profitieren. Manchmal kann aber auch die Pendlerpauschale günstiger sei. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) informiert.
Lieferung selbst erzeugten Stroms an Mieter: Umsatzsteuerpflichtige Leistung
Die Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, ist keine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum. Vielmehr handelt es sich um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt.