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Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

NRW-Polizeipräsident: Hätte nicht in einstweiligen Ruhestand versetzt werden dürfen

Der ehemalige Kölner Polizeipräsident hat sich erfolgreich dagegen gewehrt, dass er nach den Ereignissen in der „Kölner Silvesternacht“ 2015/2016 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden war. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied, dass die im Landesbeamtengesetz (LBG) Nordrhein-Westfalen geregelte Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand nichtig ist.

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Neue Strafvorschrift: Unzulässige Interessenwahrnehmung kommt

Eine Änderung des Strafgesetzbuches hat am 17.05.2024 den Bundesrat passiert. Sie schafft einen neuen Straftatbestand: Die unzulässige Interessenwahrnehmung. Mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe werden demnach Mandatsträger bestraft, die für Handlungen, die sie während des Mandates vornehmen, eine ungerechtfertigte finanzielle Gegenleistung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

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