Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftHandelsübliches Preisschild: Outlet-Betreiber haftet nicht für Augenverletzung
Wenn sich im Zuge einer Kleideranprobe in einem Outlet eine Kundin durch ein übliches Preisschild am Auge verletzt, haftet der Betreiber dafür nicht. Dies hat das Landgericht (LG) München I entschieden und die Klage einer Kundin gegen einen Outlet-Betreiber abgewiesen.
Vermögensübergang auf Familienstiftung: Anwendbare Steuerklasse
Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als „entferntest Berechtigter“ zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potentiell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist laut Bundesfinanzhof (BFH), ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.
Jahressteuergesetz 2024: Steuerberaterverband nimmt Stellung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Dieser beinhaltet laut Deutschem Steuerberaterverband (DStV) auf 243 Seiten eine Vielzahl an Einzelmaßnahmen. Der Verband begrüßt ausdrücklich zahlreiche Vorhaben im Bereich der Einkommensteuer.
Neue Grundsteuer: BMF veröffentlicht FAQ-Katalog
Die Reform der Grundsteuer befindet sich auf der Zielgeraden. In den vergangenen Wochen und Monaten haben zahlreiche Eigentümer vom Finanzamt den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für ihren Grundbesitz erhalten.
Steueroasen-Abwehrgesetz: Nichtbeanstandungsregelung für § 12
Für Geschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 begonnen haben, wird es nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31.12.2024 abgegeben werden. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuern aktuell hin.
Tube nur zu zwei Dritteln befüllt: Unzulässige „Mogelpackung“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Verbot so genannter Mogelpackungen ausgesprochen. Um eine „Mogelpackung“ handele es sich, wenn die Verpackung eines Produkts in keinem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Das sei der Fall, wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist.
