Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftPfändung von Arbeitseinkommen: Höhere Freigrenzen
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c Zivilprozessordnung Freigrenzen. Wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mitteilt, haben sich die unpfändbaren Beträge zum 01.07.2024 erhöht.
Bayerns Finanzverwaltung: KI soll Digitalisierung vorantreiben
Bayern will die Digitalisierung der Finanzverwaltung mithilfe Künstlicher Intelligenz (KI) vorantreiben. Dazu hat das Finanzministeriums des Freistaats eine Kooperation mit der Technischen Universität Nürnberg (UTN) auf den Weg gebracht.
Krankenversicherungsbeiträge: Nur für Basisabsicherung abziehbar
Können Beiträge zur privaten Zusatzkrankenversicherung nach § 10 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 4 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in vollen Umfang abgezogen werden, soweit sie der Erlangung von Leistungen dienen, die auch Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherung erhalten? Hierüber musste der Bundesfinanzhof entscheiden.
Gemeinnützige italienische Stiftung: Zur Abziehbarkeit von Spenden
Spenden an eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Stiftung sind nur dann als solche gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 Buchst. c) Körperschaftsteuergesetz (KStG) abziehbar, wenn die Stiftung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) erfüllt. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster im Zusammenhang mit Spenden an eine gemeinnützige italienische Stiftung klar.
KI-Gesetz: Tritt in Kraft
Mit dem europäischen KI-Gesetz tritt eine erste umfassende Verordnung über künstliche Intelligenz in Kraft. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass die in der EU entwickelte und eingesetzte KI vertrauenswürdig ist und die Grundrechte der Menschen geschützt werden. Die meisten Vorschriften des KI-Gesetzes werden laut EU-Kommission ab 02.08.2026 gelten.
Feiertagszuschläge: Regelmäßiger Beschäftigungsort entscheidend
Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
