Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftStrom- und Energiesteuerrecht: Bürokratieabbau beraten
Die Abgeordneten des Bundestages haben am 18.10.2024 den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht (BT.Drs. 20/12351) beraten. Damit sollen Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern von Bürokratie und Steuerpflichten entlastet werden. Weil in der namentlichen Abstimmung lediglich 232 Abgeordnete ihr Stimme abgegeben hatten und somit die Beschlussfähigkeit des Bundestages nicht gegeben war, wurde über den Gesetzentwurf nicht abschließend abgestimmt.
Bürokratieentlastungsgesetz: Bundesrat gibt grünes Licht
Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26.09.2024 verabschiedet.
Zweitwohnungssteuer: Trotz Leerstands und Verkaufsabsicht
Eine Nießbrauchberechtigte an einem Haus muss grundsätzlich Zweitwohnungssteuer zahlen, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage dient. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Gießen klar. Es hat eine Klage abgewiesen, mit der sich eine Frau gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Schotten gewandt hatte.
Sicherheitspaket: Im Bundesrat durchgegangen
Der Bundesrat hat zum Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems nicht den Vermittlungsausschuss angerufen und es somit gebilligt. Es handelt sich dabei um den im Bundesrat nicht zustimmungsbedürftigen Teil des so genannten Sicherheitspaketes, das der Bundestag erst kurz zuvor beschlossen hatte.
Schrottimmobilien: Gesetz gegen Betrug gebilligt
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 18.10.2024 das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien gebilligt.
Bereitschaftsdienst: Mülheimer Feuerwehrleute erhalten Entschädigung
Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in zwei als Musterprozesse geführten Verfahren entschieden. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Entschädigungsklagen der Feuerwehrleute noch abgewiesen.