Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftModerne Arbeitsförderung: Bundesregierung hat Gesetzentwurf vorgelegt
Weniger Bürokratie, mehr Transparenz und Bürgerfreundlichkeit, mit diesen Zielen will die Bundesregierung die Arbeitsförderung und die Arbeitslosenversicherung modernisieren. Dazu hat sie nun einen umfangreichen Entwurf (BT-Drs. 20/12779) eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB-III-Modernisierungsgesetz) vorgelegt. Darin geht es um die Weiterentwicklung des Vermittlungsprozesses, Vereinfachungen und Entlastungen im Versicherungs- und Leistungsrecht, die Anpassung von Förderinstrumenten und den Ausbau der Förderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit,
E-Rechnung: E-Mail-Postfach reicht aus
Für den Empfang einer E-Rechnung reicht künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/12742) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 20/12563). Allerdings können die beteiligten Unternehmen auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.
Schwangere Arbeitnehmerin: Keine Frist für Kündigungsschutzklage
Das Arbeitsgericht (ArbG) Mainz hat nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der Kündigungsschutzklage einer schwangeren Arbeitnehmerin, die eigentlich zu spät erhoben worden war, stattgegeben.
Jahressteuergesetz: Von Mobilitätsbudget bis Biersteuer
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/12780). Dieses enthält laut dem Entwurf „eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben“. Einige Maßnahmen hebt die Bundesregierung dabei hervor.
Krankenversicherung: Männerbrüste sind keine Krankheit
Eine Gynäkomastie (Brustdrüsenschwellung bei Männern) ist regelmäßig keine behandlungsbedürftige Krankheit. Die gesetzliche Krankenkasse muss daher die Kosten für eine Brustverkleinerung nicht übernehmen. Laut Landessozialgericht (LSG) Hessen gilt jedenfalls dann, wenn die Gynäkomastie keine orthopädischen oder dermatologischen Beschwerden noch ausprägte Schmerzen verursacht.
SGB II: Kein zusätzlicher Inflationsausgleich
Mit der Einmalzahlung und der deutlichen Steigerung des Regelsatzes ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die durch die Pandemie und die Inflation entstandenen zusätzlichen Kosten angemessen schnell berücksichtigt. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden und den Anspruch eines Mannes auf höhere SGB-II-Leistungen abgelehnt.