Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftWettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch: Umfasst nicht Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge an Verbraucher
Ein Verbraucherverband kann mit dem wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch nicht die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Lohnsteuerklassen-Kombination III und V: Bayern und Hessen für Beibehaltung
Die Bundesländer Bayern und Hessen treten für einen Erhalt der Wahlfreiheit für Ehepaare bei Lohnsteuerklassen ein. Sie wenden sich gegen die geplante Abschaffung der Lohnsteuerklassen-Kombination III und V durch den Bund, die sie als „Einstieg in Abschaffung des Ehegattensplittings“ werten.
Anteile an Kapitalgesellschaft: Werterhöhung als Schenkung
Leistung im Sinne des § 7 Absatz 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Laut Bundesfinanzhof (BFH) erfüllt auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst den Leistungsbegriff.
Kinderwunschbehandlung: Auch für Unverheiratete absetzbar
Auch eine gesunde und unverheiratete Frau kann die Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials und eine anschließende künstliche Befruchtung von der Steuer absetzen, wenn ihr Partner an einer Erkrankung leidet. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
Minischweine: Sind im allgemeinen Wohngebiet unzulässig
Minischweine dürfen nicht in einem allgemeinen Wohngebiet gehalten werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße zulasten eines Ehepaares entschieden, dass sich gegen das Verbot gewandt hatte, die Tiere im Garten seines Wohngrundstücks zu halten.
Falscher Psychotherapeut: Bekommt trotz zufriedener Patienten kein Honorar
Ein Heilbehandler, der seine Zulassung als Psychotherapeut durch Vorlage gefälschter Abschlusszeugnisse erschlichen hat, hat keinen Anspruch auf ein Honorar für eine vertragsärztliche Leistung. Auf die Frage, ob er entsprechendes Fachwissen besessen hat oder seine Patienten mit ihm zufrieden gewesen sind, kommt es nicht an. Das stellt das Sozialgericht (SG) Berlin klar.