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Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Betriebsratswahl bei VW: Briefwahl wegen Homeoffice und Kurzarbeit war zulässig

Für die Wahl eines Betriebsrats kann der Wahlvorstand denjenigen Arbeitnehmern, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen vorübergehender mobiler Arbeit oder wegen Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe ohne einen entsprechenden Antrag übersenden. So das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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