Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftMeister-BaföG: Nicht für das Anschauen von Lehrvideos
Das Anschauen von Lehrvideos zählt bei der Vorbereitung auf die Prüfung zur Friseur-Meisterin nicht als Präsenzunterricht. Unter Hinweis darauf hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster die Klage einer Friseurin abgewiesen, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihr eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (so genanntes Meister-BAföG) für einen Vorbereitungslehrgang für die Prüfung zur Friseurmeisterin zu gewähren.
E-Mail-Betrug mit gefälschten Steuerbescheiden: Finanzverwaltung warnt
Die Finanzverwaltung Schleswig-Holstein mahnt zur Achtsamkeit: Derzeit würden Betrugs-Nachrichten per E-Mail versendet, in denen Bürger im Namen von Finanzämtern gefälschte Steuerbescheide und eine Zahlungsaufforderung erhielten.
Kindergeldanspruch: Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Die Regelung des § 66 Absatz 3 Einkommensteuergesetz vom 23.06.2017 (EStG a.F.) ist europarechts- und verfassungskonform. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Bus macht Vollbremsung: Alleinhaftung gestürzten Fahrgastes ohne festen Halt
Ein Fahrgast älteren Semesters steigt mit seinem Einkaufstrolley in einen Münchener Linienbus. Als der Bus stark bremst, stürzt er und verletzt sich. Die Bremsung provoziert hatte ein Pkw-Fahrer, der sorgfaltswidrig unvermittelt auf die Busspur gewechselt war. Der Autofahrer haftet für den Sturz dennoch nicht.
Lohnkonto: Aufzeichnungserleichterungen
Nach § 41 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. Die im Lohnkonto aufzuzeichnenden Einzelangaben bestimmen sich laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt aus § 41 Absatz 1 Satz 7 EStG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV.) Aus § 4 Absatz 3 LStDV ergäben sich zudem Aufzeichnungserleichterungen.
Betriebsrestaurant: (Kein) Vorsteuerabzug aufgrund von Zuschüssen des Unternehmens an den Betreiber
Der Vorsteuerabzug für Zuschüsse, die ein Unternehmen an den Betreiber einer Betriebskantine leistet, scheidet aus, wenn bereits bei Bezug dieser Leistung beabsichtigt war, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (in Form von verbilligten Mahlzeiten für die Arbeitnehmer) zu verwenden. Das stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar.
