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Arbeitnehmerüberlassung: Keine Berufung des entleihenden Unternehmens auf Konzernprivileg

Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall könne sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).

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Döppers Esch 1-3
48531 Nordhorn

Tel.: 05921 30287 00
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