Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftSturz auf dem Rückweg von einer Lehrveranstaltung: Berliner Rechtsreferendar ist gesetzlich unfallversichert
Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verletzen, sind gesetzlich unfallversichert – in anderen Bundesländern muss dies aber nicht unbedingt so sein, wie ein Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zeigt.
Kunsthandel: Ab 2025 ermäßigter Steuersatz
Für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen gelten ab dem Jahr 2025 auch in Deutschland wieder der ermäßigte Steuersatz von sieben anstelle von 19 Prozent. Das teilt die Bundesregierung mit.
Verzicht auf „NRW-Soforthilfe 2020“: Ist wirksam
Ein mit der Übermittlung des Rückmeldeformulars erklärter Verzicht auf die „NRW-Soforthilfe 2020“ ist wirksam und führt grundsätzlich zur Rückzahlungspflicht. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Empfängerin von Soforthilfe abgewiesen.
Musterklageschrift gegen Rundfunkbeiträge: 55,08 Euro, die nicht lohnen
Der Erwerb einer Musterklageschrift gegen die Zahlung von Rundfunkbeiträgen aus dem Internet führt nicht zwingend zum Erfolg. Das zeigt eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts (VG).
Mindeststeueranpassungsgesetz: Zweiter Diskussionsentwurf vorgelegt
Ende 2023 wurde die globale effektive Mindestbesteuerung mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen für Besteuerungszeiträume ab 2024 einschließlich weiterer Begleitmaßnahmen (zum Beispiel Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Lizenzschranke von 25 auf 15 Prozent) umgesetzt.
Nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier: Unternehmen muss zahlen
Wer Plätze in einem Restaurant für eine Weihnachtsfeier reserviert, sollte auch erscheinen – oder zumindest vorher absagen, wenn der Termin nicht wahrgenommen werden kann. Ansonsten kann der Restaurantbetreiber Schadensersatz verlangen, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat.
