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Aktuelle Neuigkeiten von

Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Akteneinsichtsbeschwerde: (Fehlendes) Rechtsschutzbedürfnis

Über einen beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 78 Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der zuständige Spruchkörper des FG trotz einer bereits in der Sache ergangenen Entscheidung auch dann noch zu befinden, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Weiter heißt es, eine Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn gegen die Entscheidung des FG ein Rechtsmittel eingelegt wurde und die Akten, deren Einsicht begehrt wird, dem BFH vorliegen.

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Kinderbetreuungskosten: Ab 2025 verstärkt absetzbar

Ob Kita, Hort, Babysitter oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden – und zwar als Sonderausgaben. Der Höchstbetrag, der dabei berücksichtigt werden kann, ist für das Jahr 2025 um 800 Euro erhöht worden. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erläutert die Details.

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Kanzleien: EuGH stärkt Unabhängigkeit

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München geklagt, die die Zulassung der Gesellschaft widerrufen hatte. Grund hierfür war, dass die Anwaltsgesellschaft einen Finanzinvestor aufgenommen hatte, der mit seiner Beteiligung rein finanzielle Interessen verfolgt hatte. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht, insbesondere der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs, befragt.

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Kontaktdaten

Roth & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Döppers Esch 1-3
48531 Nordhorn

Tel.: 05921 30287 00
Mail: mail@roth-kollegen.com

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