Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftE-Bike brennt: Halter haftet für Schaden
Verursacht ein E-Bike einen Schaden, haftet der Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) auch dann auf Schadensersatz, wenn er nichts falsch gemacht hat. Die so genannte Betriebsgefahr realisiert sich auch dann, wenn sich bei einem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden.
Jobcenter: Muss nicht Immobilienvermögen von Bürgergeldempfängern optimieren
Bürgergeldempfänger gelten nicht als hilfebedürftig, wenn sie ein (zu) großes Einfamilienhaus gebaut haben und dessen Wert zur Sicherung des Lebensunterhalts nutzen können. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.
Ferienwohnung: Verspätete Reinigung rechtfertigt Kündigung nicht unbedingt
Die verspätete Reinigung einer Ferienwohnung kann die fristlose Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen. Voraussetzung ist aber, dass der Mieter dem Vermieter zuvor eine gültige Frist gesetzt hat, innerhalb derer die Reinigung zu erfolgen hat. So das Landgericht (LG) Flensburg.
Im Bau befindliche Gebäude: Stellen trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen dar
Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden stellen trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Absatz 4 Nr. 1 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) dar. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster in zwei Verfahren klargestellt.
Berufsgeheimnis: Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen abgewehrt
Eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen scheiterte im Wachstumschancengesetz, tauchte aber überraschend im Entwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz wieder auf. Dagegen protestierten die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Kurz vor Weihnachten sei das Gesetz verabschiedet worden – ohne die umstrittene Mitteilungspflicht, so die BRAK.
Beanstandung der Bezeichnung „Alternative Hauptstadtfraktion“: Verwaltungsgericht nicht zuständig
Die Klägerin, eine Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin, kann vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin nicht klären lassen, ob die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin ihre Bezeichnung als „Hauptstadtfraktion der Alternative für Deutschland im Abgeordnetenhaus von Berlin“ und Kurzbezeichnung „Alternative Hauptstadtfraktion“ beanstanden darf.
