Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftSteuerbegünstigte Übertragung land- und forstwirtschaftlichen Betriebs: Unschädlicher Zurückbehalt von Flächen
Bei einer steuerbegünstigten Betriebsübertragung nach § 6 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Zurückbehalt von Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch dann unschädlich sein, wenn diese mehr als zehn Prozent der Fläche des Betriebs ausmachen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
AfD-Landesverband Sachsen: Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung bestätigt
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf den AfD-Landesverband Sachsen als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden und eine Beschwerde des Landesverbands gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Dresden zurückgewiesen.
Erasmus +-Stipendium: Bei Berechnung der Einkommensteuer des dem Studierenden unterhaltspflichtigen Elternteils nicht zu berücksichtigen
Erhält ein Studierender ein Erasmus +-Stipendium, so darf der ihm gezahlte Betrag bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Diskriminierung transidenter Frau: Rechtsstreit endet durch Einigung
Das Verfahren wegen Diskriminierung zwischen einer transidenten Arbeitnehmerin und ihrer Arbeitgeberin, einer Fastfood-Restaurantkette, ist vor dem Berliner Arbeitsgericht (ArbG) durch einen Vergleich beendet worden.
Grundsteuer: Änderungen der Grundstücksverhältnisse müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden
Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden auf den Stichtag 01.01.2022 Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt (so genannte Hauptfeststellung). Diese bilden die Grundlage für die Steuererhebung der Grundsteuer durch Städte und Gemeinden ab 2025. Wenn nach dem 01.01.2022 Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück eingetreten sind oder eintreten werden, die sich auf die bisherigen Wertfeststellungen auswirken können, müssen die Eigentümer das gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin.
Co-Working-Space: Reisekosten oder Fahrtkosten abrechnen?
So genannte Co-Working-Spaces erfreuen sich wachsender Beliebtheit – und zwar nicht nur bei Freiberuflern, sondern durchaus auch bei Angestellten. Für Letztere stellt sich die Frage, ob sie für Aufenthalte in solchen Gemeinschaftsbüros Reisekosten abrechnen oder lediglich Fahrtkosten absetzen dürfen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, wann ein Co-Working-Space als erste Tätigkeitsstätte gilt und was das steuerlich bedeutet.
