Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftpushTAN-Freigabe an Dritte am Telefon: Kein Erstattungsanspruch gegen Bank
Wer auf Anweisung eines vermeintlichen Bankmitarbeiters am Telefon mehrere pushTAN-Freigaben vornimmt, handelt in der Regel grob sorgfaltswidrig – und bleibt auf dem Schaden sitzen, wenn später unberechtigte Abbuchungen von seinem Konto vorgenommen werden. Das zeigt ein Fall, über den das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden hat.
Grunderwerbsteuer: „Anteil der Gesellschaft“ bestimmt sich nach Beteiligung am Gesellschaftskapital
Für den „Anteil der Gesellschaft“ im Sinne des § 1 Absatz 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ist auch bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) abzustellen. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Anwalt: Kein Anspruch auf Erstattung für Druck von 7.000-seitiger Akte
Weil er keinen Laptop besaß, druckte ein Pflichtverteidiger 7.000 Seiten Digitalakte aus. Die Kosten muss er selbst tragen, berichtet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg.
Zur Berechnung der Niederschlagswassergebühren: Stadt darf Luftbildaufnahmen von Wohngrundstücken verwenden
Die Stadt Monheim am Rhein darf so genannte digitale Orthofotos von Grundstücken in ihrem Stadtgebiet nutzen, um damit die für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren relevanten bebauten und befestigten Flächen zu ermitteln. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag einer Grundstückseigentümerin gegen die weitere Nutzung der Daten abgelehnt.
Außenprüfung: Hinweise auf wesentliche Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung veröffentlicht. Diese Hinweise seien einer Prüfungsanordnung nach § 196 Abgabenordnung beizufügen, so das Ministerium.
Schulbegleitung für diabeteskrankes Kind: Krankenkasse zuständig
Die Krankenkasse – und nicht der Landkreis – ist zuständig für die Schulbegleitung eines schwer an Diabetes erkrankten Grundschulkindes. Das hat das Sozialgericht (SG) Darmstadt entschieden, zunächst im Wege eines Eilverfahrens als nunmehr auch in der Hauptsache.
