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Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte sich mit der Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern zu beschäftigen. Es hat entschieden, dass sich eine Privatklinik nicht auf die Steuerfreiheit des Artikels 132 Absatz 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen kann, wenn ihre Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.

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Tel.: 05921 30287 00
Mail: mail@roth-kollegen.com

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