Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftInternet und Router im Paket: Vertragszusammenfassung muss alle Preise enthalten
Bietet ein Telekommunikationsanbieter Internet und Router als Paket an, so muss die Vertragszusammenfassung alle Preisbestandteile des Angebotspakets enthalten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deutsche Telekom GmbH stattgegeben.
Gruppenunfallversicherung: Zur Steuerpflicht der Beitragszahlung des Arbeitgebers
Schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Unfallversicherung ab, kann sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ergeben. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.
Verspätete Zielvorgabe: Arbeitnehmer hat Schadensersatzanspruch
Sieht ein Arbeitsvertrag bei Erfüllung bestimmter Zielvorgaben eine Bonuszahlung vor, so macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, wenn er die Ziele schuldhaft gar nicht oder zu spät vorgibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte sich mit der Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern zu beschäftigen. Es hat entschieden, dass sich eine Privatklinik nicht auf die Steuerfreiheit des Artikels 132 Absatz 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen kann, wenn ihre Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.
„Offizielle Steuererstattungsmitteilung“: Link in E-Mail nicht öffnen
Wieder einmal warnt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vor Betrügern. Dieses Mal geht es um betrügerische E-Mails, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern zu stammen.
Privater Geh- und Radweg: Wann greift die Grundsteuerbefreiung?
Das Finanzgericht (FG) Münster hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Geh- und Radweg, der im Miteigentum der umliegenden Grundstückseigentümer steht, dem öffentlichen Verkehr im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3a Grundsteuergesetz (GrStG) dient.
