Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftVermittlungsportal für Reisen: Muss über Notwendigkeit eines Transitvisums informieren
Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich online über ein Vermittlungsportal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für die Auswahlentscheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderliche Durchreiseautorisation im Fall eines Zwischenstopps in einem Drittland, stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main klar.
Birkenstock-Sandalen: Genießen keinen Urheberrechtsschutz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei Revisionsverfahren über den Urheberrechtsschutz von Birkenstock-Sandalen entschieden – und einen solchen abgelehnt.
Steuererklärung 2024: Wann ist die beste Zeit?
Seit dem 01.01.2025 können die Steuererklärungen für das Jahr 2024 eingereicht werden. Allerdings: Wer mit der Steuererklärung zu früh beginnt, mache sich selbst mehr Arbeit, so die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Landesgrundsteuergesetz Hessen: Ist verfassungsmäßig
Die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) ist verfassungsgemäß. Das hat das Finanzgericht (FG) Kassel befunden.
Einkommensteuererklärungen 2024: Finanzämter beginnen Mitte März mit Bearbeitung
Die Finanzämter beginnen frühestens am 17.03.2025 mit der Bearbeitung der Steuererklärungen 2024. Das teilt das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen mit. Denn: Die Ämter erhielten inzwischen zahlreiche steuerlich relevante Daten, zum Beispiel zum Lohn, zu Renten, zu Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung und zur Altersversorgung auf elektronischem Wege. Um sicher zu gehen, dass die elektronisch zu übertragenden Daten auch vollständig vorliegen – Frist hierfür sei der 28.02.2025 – könnten die Finanzämter mit der Veranlagung grundsätzlich nicht vor dem 17.03.2025 beginnen.
Versorgungsverträge: Zum Rechtsbindungswillen
Es steht der steuerlichen Anerkennung der Zahlungen eines versorgungsvertraglich geschuldeten monatlichen Baraltenteils nicht entgegen, dass bereits vor Vertragsschluss Zahlungen in gleicher Höhe und Regelmäßigkeit geleistet worden sind, wenn keine Anhaltspunkte für eine andere Rechtsgrundlage als eine Schenkung für die früheren (vorvertraglichen) Zahlungen ersichtlich sind und die fortgesetzten Zahlungen durch den Versorgungsvertrag lediglich auf eine formelle schuldrechtliche Grundlage gestellt worden sind. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.
