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Aktuelle Neuigkeiten von

Roth & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft

Grunderwerbsteuer: Keine doppelte Zurechnung eines Grundstücks zur grundbesitzenden und einer anderen Gesellschaft

Für Zwecke eines vor dem 06.12.2024 verwirklichten Erwerbsvorgangs nach § 1 Absatz 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) kann ein Grundstück – entgegen dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.10.2023 – nicht gleichzeitig der grundbesitzenden Gesellschaft (Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 GrEStG) als auch einer anderen Gesellschaft (die zuvor einen Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 3 GrEStG verwirklicht hat) zugerechnet werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

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Verlobung aufgelöst: Ex kann Auszug verlangen

Auch wenn die eigene Wohnung im Vertrauen auf eine künftige Hochzeit gekündigt wurde, begründet dies keinen Anspruch darauf, in der Wohnung des vormals verlobten Partners zu wohnen. Das hat das Landgericht (LG) Kempten entschieden.

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Ablehnung des Solidaritätszuschlags auf Körperschaftsteuerguthaben: Zurückweisung von Einsprüchen zur Verfassungsmäßigkeit

Am 04.03.2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 2002 in der Fassung des Gesetzes vom 07.12.2006 entfallenden Solidaritätszuschlags werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz. Das geht aus einer Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder hervor, die das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht hat.

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