Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftSchädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
Der Grundbesitz eines Wohnungsunternehmens kann auch dann schädliches Verwaltungsvermögen darstellen, wenn neben der Vermietung einer Vielzahl von Wohnungen gewisse Zusatzleistungen erbracht werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Gender Gap Arbeitsmarkt sinkt 2024 auf 37 %
Der Gender Pay Gap gilt als der zentrale Indikator für Verdienstungleichheit zwischen Frauen und Männern. Da sich Verdienstungleichheit jedoch nicht nur auf Bruttostundenverdienste begrenzt, berechnet das Statistische Bundesamt mit dem Gender Gap Arbeitsmarkt einen Indikator für erweiterte Verdienstungleichheit. Dieser betrachtet neben der Verdienstlücke pro Stunde (Gender Pay Gap) zusätzlich die Unterschiede in der bezahlten monatlichen Arbeitszeit (Gender Hours Gap) und in der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern (Gender Employment Gap). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Equal Pay Day am 7. März 2025 mitteilt, lag der Gender Gap Arbeitsmarkt im Jahr 2024 bei 37 % und damit 2 Prozentpunkte niedriger als im Vorjahr.
Grunderwerbsteueraufkommen: Leicht gestiegen
Das seit seinem Höchststand im Jahr 2021 rückläufige Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer ist wieder leicht angestiegen. Nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 20/14904) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke (BT-Drs. 20/14645) betrug das Aufkommen 2024 12,749 Milliarden Euro. Im Jahr zuvor waren es noch 12,203 Milliarden gewesen.
Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Asylbewerberleistungen mittels Bezahlkarte
Die 1998 in Afghanistan geborene Antragstellerin reiste im Dezember 2023 in die Bundesrepublik ein, über ihren Asylantrag ist bislang nicht entschieden. Sie wurde verpflichtet, ihren Wohnsitz in einer Sammelunterkunft zu nehmen und erhielt zunächst Leistungen in Form eines Barbetrages für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Mit Schreiben vom 04.06.2024 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass die Leistungen ab Juli 2024 auf eine Bezahlkarte ausbezahlt würden. Sie könne monatlich 50,- Euro abheben und die Bezahlkarte entsprechend der räumlichen Beschränkung ihres Aufenthalts verwenden. Der Bescheid war sofort vollziehbar, der Zeitpunkt der Leistungsgewährung mittels Bezahlkarte wurde anschließend auf den 1. Oktober 2024 korrigiert. Hiergegen beantragte die Antragstellerin Eilrechtsschutz. Bereits aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts folge, dass die Antragstellerin zur Abwendung wesentlicher Nachteile auf eine sofortige Entscheidung angewiesen sei. Die Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums durch die weitreichenden Beschränkungen und die fehlende Selbstbestimmung über einen zu erwartenden mehrjährigen Zeitraum eines Hauptsacheverfahrens seien unzumutbar. Die Gewährung der Grundleistung in Form der Bezahlkarte komme faktisch einer Leistungskürzung gleich. Sie führe in ihrer konkreten Ausgestaltung zu einer Unterdeckung, weil sie für die Antragstellerin essenzielle kostensparende Möglichkeiten der Bedarfsdeckung abschneide, sodass die Bedarfsdeckung insgesamt unzureichend sei. Das Sozialgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet. Gewichtige Gründe, die eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall des Sofortvollzugs rechtfertigen könnten, seien nicht dargelegt. Die hier aufgeworfene Frage nach der Auszahlungsmodalität begründe keine Eilbedürftigkeit, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könne. Einen Anspruch auf Auszahlung der Leistungen in bar oder auf Überweisung auf ihr Bankkonto habe die Antragstellerin jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht.
100 Millionen Euro für Bundesfreiwilligendienst
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung (VE) in Höhe von insgesamt 100 Millionen Euro für den Bundesfreiwilligendienst genehmigt. Die VE soll im Jahr 2026 fällig werden.
Renten steigen zum 1. Juli um 3,74 Prozent
Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Durch die Rentenanpassung wird die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt. Das teil das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit.
