Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftBGH zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren weitere Vorgaben zu den Voraussetzungen gemacht, unter denen die Wohnungseigentümer eine von einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung abweichende Kostentragung beschließen können.
Kindergeld: Wann liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung vor?
Hat ein Kind unter 25 Jahren bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen, schließt eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden vor oder während einer Zweitausbildung den Anspruch der Eltern auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder aus. Der Bundesfinanzhof muss jetzt in mehreren Revisionen klären, ob der beim Werbungskostenabzug (und beim Sonderausgabenabzug) geltende Begriff einer ersten Berufsausbildung (mindestens zwölfmonatige Dauer gemäß § 9 Abs. 6 EStG) auch beim Kindergeld anzuwenden ist oder nicht (Az. III R 22/14, III R 14/24, III R 13/24, III R 12/24, III R 7/24).
Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz: Weit überwiegend verfassungsgemäß
Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat am 6. März 2025 ein Urteil zum Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) verkündet.
BFH zur Änderung der Gewinnermittlungsart
Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen in Betracht.
Gefälschtes Plagiat untergejubelt: Ungewöhnlicher Prozess geht zuende
In München endete ein ungewöhnlicher Prozess: Ein 70-jähriger Mann wurde zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt, weil er einem Rechtsmediziner ein gefälschtes Plagiat untergejubelt hatte. Das Amtsgericht München sah Betrug und Verleumdung als erwiesen an.
Kein steuerlicher Verlustabzug für angebliches Darlehen
Der Kläger, ein ehemaliger Rechnungsprüfer und Steuerberater, stritt mit dem Finanzamt über die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus einem behaupteten Darlehen an seinen Sohn, W. X. Der Kläger hatte seinem Sohn im Jahr 2010 einen Betrag von 40.417,41 € überwiesen und behauptete, dies sei ein Darlehen gewesen. Der Sohn bestritt dies und erklärte, es habe sich um eine Schenkung gehandelt. Der Kläger wollte den Verlust aus diesem Darlehen sowie die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich geltend machen.
