Aktuelle Neuigkeiten von
Roth & Kollegen SteuerberatungsgesellschaftZugeparkter Tiefgaragen-Stellplatz: Abschleppunternehmer hat Anspruch auf Begleichung der Abschleppkosten
Eine Frau parkt mit ihrem BMW einen Tiefgaragen-Stellplatz zu. Der Inhaber des Parkplatzes beauftragt ein Abschleppunternehmen. Die Kosten des Abschleppens (765 Euro) muss die Frau tragen, entschied das Amtsgericht (AG) München.
Pickup im Betriebsvermögen: Bei Eignung zum Privatgebrauch spricht Anscheinsbeweis für Privatnutzung
Im Betriebsvermögen des Klägers befindet sich ein Pickup. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt die festzusetzende Einkommensteuer zu Recht gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Berücksichtigung zusätzlicher Entnahmen in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises des Pickups erhöht hat.
Krankenversicherungsrecht: Leistungen bei Chronischem Fatigue-Syndrom
Das Chronische Fatigue-Syndrom (CFS) ist eine Erkrankung mit vielen Unsicherheiten in der Diagnose und Therapie. Wie trotz fehlender Behandlungsstandards zumindest eine vorläufige Versorgung möglich ist, zeigt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen auf.
Einkommensteuerbescheide für 2024: Versand startet
Wer bereits seine Einkommensteuererklärung für 2024 abgegeben hat, erhält vielleicht schon bald seinen Steuerbescheid. Wie das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz mitteilt, startet der Versand Ende März/Anfang April.
Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer: Zum Nachweis durch E-Rechnungen
Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Absatz 2 Satz 3 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV). Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer müssen zudem durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Absatz 4 UStDV).
Sauna: Kein Ort für gesellige Schwätzchen
Verbrennungen an den Füßen hatte ein Sauna-Besucher, nachdem er sich vor dem Verlassen der Sauna etwa zwei Minuten mit einem Bekannten am Saunaofen unterhalten hatte. Schadensersatz erhält er deswegen nicht: Längeres Stehen in der Sauna sei kein typisches Nutzerverhalten, begründete das Landgericht (LG) Coburg seine Entscheidung.
